Definition · Strafrecht

Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)

Definition

Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, den Angeklagten nach den allgemeinen Strafgesetzen zu verfolgen und zu bestrafen, sofern dieser in derselben Sache bereits verurteilt oder freigesprochen wurde.

Erläuterung
Kontext

Was versteht man unter dem Grundsatz „ne bis in idem“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Murmann, Prüfungswissen Strafprozessrecht, 5.A. 2022, RdNr. 303
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67.A. 2024, Einl. RdNr. 171ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.