Definition · Strafrecht

Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)

Art. 103 Abs. 3 GG
Definition
Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, den Angeklagten nach den allgemeinen Strafgesetzen zu und zu bestrafen, sofern dieser in Sache bereits wurde.
Erläuterung
Der auch als Doppelbestrafungsverbot bezeichnete Grundsatz reicht insoweit über den Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG hinaus, als nicht nur die erneute Bestrafung, sondern auch die Bestrafung nach Freispruch sowie sogar die erneute Strafverfolgung selbst untersagt sind. In diesen Konstellationen besteht ein Verfahrenshindernis.
Vertiefung
Nur in Ausnahmefällen kann das rechtskräftig durch Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden. Geschützt wird der Einzelne davor, wegen desselben Sachverhalts erneut gerichtlich belangt zu werden. Die Rechtssicherheit hat hier also Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit.
Kontext

Was versteht man unter dem Grundsatz „ne bis in idem“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.