Definition · Strafrecht

Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO

§ 261 StPO
Definition
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus geschöpften Überzeugung. Nur der vorgetragene und erörterte Prozessstoff darf zugrunde gelegt werden.
Erläuterung
Zum Ausdruck kommen hierin die tragenden Grundsätze der Hauptverhandlung — namentlich die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens —, die das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) absichern.
Kontext
Was besagt der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.