Definition · Zivilrecht

Motivirrtum (vor § 119 BGB)

vor § 119 BGB
Definition
Beim Motivirrtum entspricht der abgegebenen den Vorstellungen des , aber dieser hat sich über die Umstände geirrt, die ihn dazu haben, eine dieses s abgeben zu wollen.
Erläuterung
Im Gegensatz zum Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB bleibt der Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich in der besonderen Form des Eigenschaftsirrtums i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB berechtigt er den Erklärenden zur Anfechtung der irrtümlich abgegebenen Erklärung.
Kontext
Was versteht man unter einem „Motivirrtum“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.