Definition · Strafrecht

Mordlust (§ 211 Abs. 2 StGB)

Definition

Aus Mordlust tötet derjenige, dem es allein darauf ankommt, einen Menschen zu töten. Der Tod des Opfers als solcher ist der einzige Zweck der Tat, der Täter tötet aus purer Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 4 RdNr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.