Definition · Strafrecht

Mordlust (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Aus Mordlust tötet derjenige, dem es darauf ankommt, einen zu töten. Der Tod des Opfers als ist der einzige der Tat, der Täter tötet aus purer Freude an der Vernichtung eines lebens
Erläuterung
Mordlust ist nach der Rspr. des BGH nur dann anzunehmen, wenn sie sich als der einzige Zweck der Tat darstellt. Bei einem Motivbündel, bei dem der Täter also zugleich aus anderen Gründen handelt, scheidet Mordlust aus.
Kontext
Definiere den Begriff „Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.