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title: "Definition: Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/moeglichkeitstheorie-vgl-42-abs-2-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

## Definition

Es genügt, dass die rechtsschutzsuchende Person darlegen kann, dass sie <word idx="0"/> in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig und von vornherein <word idx="1"/> werden kann.

## Erläuterung

Aus dem Grundsatz des <b>effektiven Rechtsschutzes</b> (<b><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG</a></b>) folgt, dass die Anforderungen an die Klage- bzw. Antragsbefugnis nicht zu hoch sein dürfen. Gerade das Gerichtsverfahren dient ja der konkreten Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Da die VwGO aber keine <b>Popularklagen</b>, also keinen Rechtsschutz ohne subjektive Betroffenheit kennt, darf jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die rechtsschutzsuchende Person in ihren Rechten verletzt ist. <vertiefung>Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, wird erst i.R.d. Begründetheit des Rechtsmittels relevant.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/moeglichkeitstheorie-vgl-42-abs-2-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
