Aus dem Grundsatz des
effektiven Rechtsschutzes (
Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) folgt, dass die Anforderungen an die Klage- bzw. Antragsbefugnis nicht zu hoch sein dürfen. Gerade das Gerichtsverfahren dient ja der konkreten Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Da die VwGO aber keine
Popularklagen, also keinen Rechtsschutz ohne subjektive Betroffenheit kennt, darf jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die rechtsschutzsuchende Person in ihren Rechten verletzt ist.
Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, wird erst i.R.d. Begründetheit des Rechtsmittels relevant.