Definition · Öffentliches Recht

Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

Definition
Es genügt, dass die rechtsschutzsuchende Person darlegen kann, dass sie in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig und von vornherein werden kann.
Erläuterung
Aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) folgt, dass die Anforderungen an die Klage- bzw. Antragsbefugnis nicht zu hoch sein dürfen. Gerade das Gerichtsverfahren dient ja der konkreten Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Da die VwGO aber keine Popularklagen, also keinen Rechtsschutz ohne subjektive Betroffenheit kennt, darf jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die rechtsschutzsuchende Person in ihren Rechten verletzt ist.
Vertiefung
Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, wird erst i.R.d. Begründetheit des Rechtsmittels relevant.
Kontext
Um klage- bzw. antragsbefugt zu sein, muss der Kläger bzw. Antragsteller geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Was besagt die Möglichkeitstheorie in diesem Zusammenhang?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.