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title: "Definition: Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/moeglichkeit-der-hilfeleistung-323c-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)

## Definition

Der Täter muss die Hilfeleistung <word idx="0"/> erbringen können. Dies hängt von seinen individuellen <word idx="1"/> und äußeren Umständen ab.

## Erläuterung

Bei <b>Unmöglichkeit der Hilfeleistung</b> entfällt im Grundsatz die <b>Pflicht</b>. <b>Art und Maß</b> der Hilfe richten sich nach den <b>Fähigkeiten und Möglichkeiten des konkret Hilfspflichtigen</b>. Eine besondere ärztliche Sonderpflicht begründet <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html" title="&sect; 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen">§ 323c StGB</a> nicht; bei Unfällen wird ein Arzt allerdings regelmäßig am ehesten zur Hilfeleistung in der Lage und damit auch verpflichtet sein — seine Sachkunde rechtfertigt es zudem, an Art und Maß der Hilfeleistung erhöhte Anforderungen zu stellen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/moeglichkeit-der-hilfeleistung-323c-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
