Definition · Strafrecht

Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)

§ 323c StGB
Definition
Der Täter muss die Hilfeleistung erbringen können. Dies hängt von seinen individuellen und äußeren Umständen ab.
Erläuterung
Bei Unmöglichkeit der Hilfeleistung entfällt im Grundsatz die Pflicht. Art und Maß der Hilfe richten sich nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des konkret Hilfspflichtigen. Eine besondere ärztliche Sonderpflicht begründet § 323c StGB nicht; bei Unfällen wird ein Arzt allerdings regelmäßig am ehesten zur Hilfeleistung in der Lage und damit auch verpflichtet sein — seine Sachkunde rechtfertigt es zudem, an Art und Maß der Hilfeleistung erhöhte Anforderungen zu stellen.
Kontext
Wann ist dem Täter die erforderliche Hilfe möglich (§ 323c StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.