Definition · Strafrecht

Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Definition

Der Täter muss die Hilfeleistung faktisch erbringen können. Dies hängt von seinen individuellen Fähigkeiten und äußeren Umständen ab.

Erläuterung
Kontext
Wann ist dem Täter die erforderliche Hilfe möglich (§ 323c StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 66.A. 2019, § 323c RdNr. 14

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.