Definition · Strafrecht

Mitwirkung (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB § 244a Abs. 1 Nr. 2 StGB
Definition
Der Tatbestand des Bandendiebstahls , dass wenigstens Bandenmitglieder und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es , wenn ein Bandenmitglied und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise (auch etwa als Teilnehmer) zusammenwirken. Ein mittäterschaftliches Zusammenwirken ist . Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.
Kontext
Wann wirkt ein Bandenmitglied an einer Straftat mit (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.