Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise (auch etwa als Teilnehmer) zusammenwirken. Ein mittäterschaftliches Zusammenwirken ist nicht erforderlich. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.
Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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