Definition · Strafrecht

Mitwirkung (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise (auch etwa als Teilnehmer) zusammenwirken. Ein mittäterschaftliches Zusammenwirken ist nicht erforderlich. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.

Kontext
Wann wirkt ein Bandenmitglied an einer Straftat mit (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Rechtsprechung
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 95 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.