Definition · Zivilrecht

Mittelbarer Besitz

Definition
Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) ist eine durch die Sachherrschaft eines vermittelte Beziehung einer Person zur Sache.
Erläuterung
Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes sind:
(1) ein tatsächliches/vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis,
(2) der Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers sowie
(3) ein Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer.
Kontext
Wann liegt mittelbarer Besitz vor (§ 868 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.