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title: "Definition: Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/mittelbare-taeterschaft-tatherrschaft-25-abs-1-var-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

## Definition

Der mittelbare Täter (Hintermann) hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.

## Erläuterung

<vertiefung>In Anknüpfung an Roxin werden gewöhnlich drei Fallgruppen voneinander abgegrenzt: die Tatherrschaft kraft <b>überlegenen Willens</b>, kraft <b>überlegenen Wissens</b> sowie kraft <b>überlegener Organisationsmacht</b>. Ausnahmsweise lässt sich mittelbare Täterschaft sogar ohne Strafbarkeitsmangel begründen — paradigmatisch etwa bei der Tatherrschaft kraft überlegener Organisationsmacht.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/mittelbare-taeterschaft-tatherrschaft-25-abs-1-var-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
