Definition · Strafrecht

Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Definition
Der mittelbare Täter () hat Tatherrschaft, wenn er den durch oder Zwang beherrscht, indem er den für seine Zwecke ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.
Erläuterung
Kontext
Wann liegt nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung des mittelbaren Täters und damit Tatherrschaft vor (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.