Definition · Strafrecht

Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Definition
Die unterlegene Stellung des ergibt sich grundsätzlich aus einem (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der Ebenen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) ein sog. deliktisches auf und ist deshalb nicht strafbar.
Kontext
Woraus ergibt sich grundsätzlich die „unterlegene Stellung“ des Vordermanns (Tatmittler) im Rahmen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.