Definition · Strafrecht

Mitglied einer Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB § 244a Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter handelt als einer Bande, wenn der Diebstahl aufweist und ist. Daher begeht derjenige keinen Bandendiebstahl, der bei der Tatbegehung bandenfremde Zwecke verfolgt und außerhalb der Bandenabrede agiert.
Kontext
Wann handelt der Täter als „Mitglied einer Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.