Definition · Strafrecht

Mitfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)

§ 316a Abs. 1 StGB
Definition
Mitfahrer kann man nur sein, wenn das Fahrzeug einen hat. Mitfahrer kann auch sein, wer auf einer Ladefläche oder sich am Fahrzeug festklammert. Kein Mitfahrer ist, wer sich zu Fuß außerhalb des Fahrzeugs bewegt.
Kontext
Definiere den Begriff „Mitfahrer“ (§ 316a Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.