Definition · Zivilrecht

Minderlieferung (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB § 434 Abs. 3 S. 2 BGB
Definition
Die Lieferung einer zu geringen Menge Sachen stellt eine Abweichung der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit dar, wenn der Verkäufer mit der Lieferung (). Dabei ist der Empfängerhorizont des Käufers zu beachten.

Wenn für den Käufer offensichtlich eine Teillieferung vorliegt (), handelt es sich nicht um einen Sachmangel (§ 434 Abs. 3 BGB), sondern um eine .
Kontext
Definiere den Begriff „Minderlieferung“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.