Menschenwürde nach der Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG)
...ist die Menschenwürde betroffen, wenn ein bestimmter Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mensch als vertretbare Größe in einer Abwägung oder als bloßes Mittel zum Zweck staatlichen Handelns eingestuft wird.
Im Zuge der konkreten Anwendung sind Fallgruppen — beispielsweise Folter, Erniedrigung oder die Absprache des Lebensrechts — entstanden. Eine Beschränkung des Schutzes der Menschenwürde auf eben diese Fallgruppen besteht jedoch ausdrücklich nicht.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18.A. 2024, Art. 1 RdNr. 6.
- Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A. 2024, § 9 RdNr. 251ff.