Definition · Strafrecht

Menschenmenge (§ 124 StGB)

Definition

Eine Menschenmenge ist eine größere, nicht sofort überschaubare Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Menschenmenge“ (§ 124 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 124 RdNr. 5.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.