Definition · Strafrecht

Menschenmenge (§ 124 StGB)

§ 124 StGB
Definition
Eine Menschenmenge ist eine , nicht sofort Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder eines Einzelnen nicht mehr .
Erläuterung
Bereits bei einer Gruppe von zehn Menschen sieht der BGH diese Voraussetzung als erfüllt an, sofern besondere Umstände – etwa räumliche Enge mit ihrer Unübersichtlichkeit – es Außenstehenden verwehren, Größe und Gefährlichkeit der Menge einzuschätzen (BGHSt 33, 306, 308; BGH NStZ 1993, 538).
Kontext
Definiere den Begriff „Menschenmenge“ (§ 124 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.