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title: "Definition: Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/meinung-art-5-abs-1-s-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

## Definition

<b>Meinung</b> im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a> ist <word idx="0"/> zu verstehen und umfasst Werturteile und <word idx="1"/>, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

## Erläuterung

Umstritten ist die genaue Reichweite des Meinungsbegriffs. In der Konsequenz dieses weiteren Begriffs ist es jedenfalls erforderlich, sowohl Werturteil als auch Tatsache zu definieren und teilweise einzuschränken. <b>Tatsachen</b> bzw. Tatsachenbehauptungen werden nach hier vertretener Auffassung nur dann von der Meinungsfreiheit (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG</a>) erfasst, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/meinung-art-5-abs-1-s-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
