Definition · Öffentliches Recht

Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Definition
Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist zu verstehen und umfasst Werturteile und , die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
Erläuterung
Umstritten ist die genaue Reichweite des Meinungsbegriffs. In der Konsequenz dieses weiteren Begriffs ist es jedenfalls erforderlich, sowohl Werturteil als auch Tatsache zu definieren und teilweise einzuschränken. Tatsachen bzw. Tatsachenbehauptungen werden nach hier vertretener Auffassung nur dann von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können.
Kontext
Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.