Definition · Öffentliches Recht

Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition
Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
Erläuterung
Kontext
Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Bethge, in: Sachs-GG, 10.A. 2024, Art. 5 RdNr. 25.
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A. 2024, § 16 RdNr. 387.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.