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title: "Definition: Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) "
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/massnahmen-gegen-gemeingefaehrliche-oder-uebertragbare-krankheiten-art-74-abs-1-nr-19-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG)

## Definition

Eine <b>Krankheit</b> ist ein <word idx="0"/> Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder <word idx="1"/> zur Folge hat. <b>Gemeingefährlich</b> sind <word idx="2"/> auftretende Krankheiten, die zu <word idx="3"/> oder gar zum Tod führen können. <b>Übertragbar</b> sind Krankheiten, bei denen die ursächlichen Krankheitserreger „<word idx="4"/> oder mittelbar“ <word idx="5"/> werden. Dies ist insbesondere bei allen Infektionskrankheiten der Fall.

## Erläuterung

<massstab>Genügen muss die Krankheit lediglich einer der beiden Alternativen — gemeingefährlich <b>oder</b> übertragbar. Die gemeingefährliche Krankheit knüpft allein an die <b>Erheblichkeit der Bedrohung</b> für eine Vielzahl von Menschen oder Tieren an, ohne dass Ansteckungsgefahr bestehen muss. Bei der übertragbaren Krankheit kommt es demgegenüber allein auf das <b>Potenzial der Weitergabe</b> an.</massstab>
<vertiefung><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/74.html" title="Art. 74 GG">Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG</a> ist eine Ausnahme von der Länderzuständigkeit für das Gesundheitswesen (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/30.html" title="Art. 30 GG">Art. 30 GG</a>; <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/70.html" title="Art. 70 GG">Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG</a>).</vertiefung>
<beispiel><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/74.html" title="Art. 74 GG">Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG</a> ist insbesondere Kompetenzgrundlage für Maßnahmen gegen <b>Infektionskrankheiten</b> (wie Corona-Viren) wie Impfpflichten, Vorsorgeuntersuchungen oder Meldepflichten. Auch Maßnahmen zum <b>Nichtraucherschutz</b> können hierauf gestützt werden.</beispiel>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/massnahmen-gegen-gemeingefaehrliche-oder-uebertragbare-krankheiten-art-74-abs-1-nr-19-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
