Definition · Öffentliches Recht

Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG)

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
Definition
Eine Krankheit ist ein Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder zur Folge hat. Gemeingefährlich sind auftretende Krankheiten, die zu oder gar zum Tod führen können. Übertragbar sind Krankheiten, bei denen die ursächlichen Krankheitserreger „ oder mittelbar“ werden. Dies ist insbesondere bei allen Infektionskrankheiten der Fall.
Erläuterung
Maßstab
Genügen muss die Krankheit lediglich einer der beiden Alternativen — gemeingefährlich oder übertragbar. Die gemeingefährliche Krankheit knüpft allein an die Erheblichkeit der Bedrohung für eine Vielzahl von Menschen oder Tieren an, ohne dass Ansteckungsgefahr bestehen muss. Bei der übertragbaren Krankheit kommt es demgegenüber allein auf das Potenzial der Weitergabe an.
Vertiefung
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist eine Ausnahme von der Länderzuständigkeit für das Gesundheitswesen (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Beispiel
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist insbesondere Kompetenzgrundlage für Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten (wie Corona-Viren) wie Impfpflichten, Vorsorgeuntersuchungen oder Meldepflichten. Auch Maßnahmen zum Nichtraucherschutz können hierauf gestützt werden.
Kontext
Was versteht man unter „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.