Definition · Öffentliches Recht

Maßnahme gleicher Wirkung - Dassonville Formel (Art. 34 AEUV)

Art. 34 AEUV
Definition
Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist nach der -Formel des EuGH jede der Mitgliedstaaten, die ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder zu behindern.
Kontext
Nach Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Wie und nach welcher Formel wird der Begriff der „Maßnahmen gleicher Wirkung“ definiert?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.