Definition · Öffentliches Recht

Maßnahme gleicher Wirkung - Dassonville Formel (Art. 34 AEUV)

Art. 34 AEUV
Definition

Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist nach der Dassonville-Formel des EuGH jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.

Kontext
Nach Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Wie und nach welcher Formel wird der Begriff der „Maßnahmen gleicher Wirkung“ definiert?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Art. 34 AEUV
Quellen
  • W. Schroeder, in: Streinz, Art. 34 AEUV 3. A. 2018, RdNr. 35-38.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.