Definition · Zivilrecht

Mangelhafte Anleitungen (§ 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB
Definition
Anleitungen sind mangelhaft, wenn sie nicht den ganz überwiegenden Teil der auf Anhieb zur Anwendung befähigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie sind oder eine Anweisung falsch oder missverständlich ist. Bei der Bewertung der Anforderungen an eine Montageanleitung kommt es auf den des angesprochenen an.
Kontext
Was versteht man unter einer „mangelhaften Anleitung“ (§ 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.