Definition · Zivilrecht

Mangelfolgeschaden (vor § 280 Abs. 1 BGB)

vor § 280 Abs. 1 BGB
Definition
Unter dem Mangelfolgeschaden versteht man den Schaden, der durch , oder Interessen des Gläubigers entstanden ist.
Kontext
Was versteht man unter einem „Mangelfolgeschaden“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.