Wann ein Mangel vorliegt, definiert
§ 327e BGB. Demnach ist ein
Dreiklang erforderlich: Das digitale Produkt hat (1) den subjektiven (
§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB) und (2) den objektiven Anforderungen (
§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB) zu genügen.
Zusätzlich dazu hat das Produkt den (3) Anforderungen an die Integration (
§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 3, Abs. 4 BGB) zu entsprechen. Erfüllt das Produkt eine dieser Voraussetzungen nicht, liegt ein Mangel vor.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Bereitstellungszeitpunkt, beziehungsweise, je nach Schuldverhältnis, der Bereitstellungszeitraum.