Definition · Zivilrecht

Mangel (§ 327e BGB)

Definition
Wann ein Mangel vorliegt, definiert § 327e BGB. Demnach ist ein Dreiklang erforderlich: Das digitale Produkt hat (1) den subjektiven (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB) und (2) den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB) zu genügen. Zusätzlich dazu hat das Produkt den (3) Anforderungen an die Integration (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 3, Abs. 4 BGB) zu entsprechen. Erfüllt das Produkt eine dieser Voraussetzungen nicht, liegt ein Mangel vor. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Bereitstellungszeitpunkt, beziehungsweise, je nach Schuldverhältnis, der Bereitstellungszeitraum.
Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Mangel“ bei digitalen Produkten (§ 327e BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Fries, in BeckOGK BGB, Stand 01.07.2022, § 327e RdNr. 4
  • Hemmer/Wüst, Das neue Schuldrecht 2022, 1. A. 2022, § 3 RdNr. 81
  • Wendehorst, Die neuen Regelungen im BGB zu Verträgen über digitale Produkte, in: NJW 2021, 2913

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.