Definition · Zivilrecht

Mangel (§ 327e BGB)

§ 327e BGB
Definition
Wann ein Mangel vorliegt, definiert § 327e BGB. Demnach ist ein Dreiklang erforderlich: Das digitale Produkt hat (1) den (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB) und (2) den objektiven (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB) zu genügen. Zusätzlich dazu hat das Produkt den (3) an die (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 3, Abs. 4 BGB) zu entsprechen. Erfüllt das Produkt eine dieser Voraussetzungen nicht, liegt ein Mangel vor. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der , beziehungsweise, je nach Schuldverhältnis, der Bereitstellungszeitraum.
Erläuterung
Auch dem Mangelbegriff des neu gefassten Kaufrechts entspricht dieser Aufbau (vgl. § 434 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einem „Mangel“ bei digitalen Produkten (§ 327e BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.