Definition · Zivilrecht

Mahnung (§ 286 BGB)

§ 286 BGB
Definition
Unter einer Mahnung versteht man die an den gerichtete und bestimmte , mit welcher der unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt.
Erläuterung
Bei der Mahnung im Sinne des § 286 BGB handelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
Kontext
Definiere den Begriff „Mahnung“ (§ 286 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.