Definition · Zivilrecht

Lieferung einer anderen Sache (§ 434 Abs. 5 BGB)

§ 434 Abs. 5 BGB
Definition
Die Lieferung einer anderen Sache steht einem Sachmangel gleich, wenn die andere Sache nach dem objektiven Empfängerhorizont des Käufers geliefert worden ist (). Der Käufer muss also davon ausgehen können, dass der Verkäufer mit der Lieferung seine .
Kontext
Wann steht die Lieferung einer „anderen Sache“ (§ 434 Abs. 5 BGB) einem Sachmangel gleich?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.