Definition · Zivilrecht

Leistungspflicht (vor § 241 BGB)

vor § 241 BGB
Definition
Die Leistungspflicht ist die Verpflichtung des Schuldners zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, das der der bestehenden dient. kann die Erbringung der Pflicht einklagen.
Erläuterung
Bei den Leistungspflichten kann man zwischen Hauptleistungspflichten (zB Zahlung des Kaufpreises beim Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 Alt. 1 BGB) und Nebenleistungspflichten (zB Abnahme der Kaufsache beim Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 Alt. 2 BGB).
Kontext
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.