Definition · Zivilrecht

Leistungsort (§ 269 BGB)

Definition

Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Leistungsort“ (§ 269 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Krüger, in: MüKoBGB, 9. A. 2022, BGB § 269 RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.