Definition · Zivilrecht

Leistungsort (§ 269 BGB)

§ 269 BGB
Definition
Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner muss.
Erläuterung
Synonym zum Begriff Leistungsort wird auch der Begriff Erfüllungsort verwendet (vgl. § 29 ZPO). Aber Achtung: Mit dem Erfolgsort, also dem Ort des Eintritts des Leistungserfolgs, ist der Erfüllungsort nicht zu verwechseln. Die gesetzliche Terminologie ist hier leider sehr missverständlich.
Kontext
Definiere den Begriff „Leistungsort“ (§ 269 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.