Definition · Zivilrecht

Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)

§ 275 BGB § 326 Abs. 1 BGB
Definition
Der Begriff der betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen der Leistung der den zu erbringen hat oder der sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert. Der Begriff der betrifft die Frage, ob die im Falle des (zufälligen) Untergangs des Leistungsgegenstandes erbracht werden muss (i.d.R. Geldzahlung).
Kontext
Was bedeutet der Begriff der „Leistungsgefahr“ und der „Gegenleistungsgefahr“ (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.