Definition · Zivilrecht

Leistung sicherungshalber (vor § 364 BGB)

vor § 364 BGB
Definition
Bei der Leistungs sicherungshalber erbringt die geschuldete Leistung verbunden mit der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass auf den sicherungshalber hingegebenen Gegenstand zurückgreifen darf, wenn dem Schuldner die Erfüllung nicht gelingt.
Kontext
Was versteht man unter der „Leistung sicherungshalber“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.