Leistung erfüllungshalber (vor § 364 BGB)
Leistung erfüllungshalber ist die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung durch den Schuldner verbunden mit der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Gläubiger zunächst Befriedigung aus dem hingegebenen Gegenstand suchen soll.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 38