Definition · Zivilrecht

Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)

§ 364 Abs. 1 BGB
Definition
Leistung an statt liegt vor, wenn die geschuldete Leistung erbringt, verbunden mit der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass die hingegebene Leistung zur der Schuld führen soll.
Kontext
Was versteht man unter „Leistung an Erfüllung statt“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.