Definition · Zivilrecht

Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Definition
Eine Leistung ist jede und zweckgerichtete Mehrung Vermögens.
Erläuterung
Ein rechtsgeschäftlicher Wille ist für das Leistungsbewusstsein nicht erforderlich; es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit.
Vertiefung
Die obige Definition entspricht der st.Rspr. In der Literatur finden sich Stimmen, die die Formulierung als missglückt und redundant kritisieren. Eine alternative Formulierung lautet etwa: „Eine Leistung ist die zweckgerichtete Hingabe von Vermögensvorteilen".
Kontext
Was ist eine „Leistung“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.