Definition · Zivilrecht

Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB)

§ 241 Abs. 1 BGB
Definition
Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen , der typischerweise, aber nicht notwendig, einen Vermögenswert hat. Die Leistung kann darin bestehen, etwas zu tun ( Leistung) oder etwas zu unterlassen ( Leistung).
Erläuterung

Als negative Leistungen kommen etwa die Duldungspflicht hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens (= Unterlassen der ansonsten zustehenden Abwehr- und Gegenrechte) oder die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots in Betracht.

Kontext
Definiere den Begriff „Leistung“ im Schuldrecht (§ 241 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.