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title: "Definition: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/lehre-vom-fehlerhaften-arbeitsverhaeltnis-611a-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)

## Definition

Nach der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis wird ein <word idx="0"/> oder angefochtener Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für die <word idx="1"/> so behandelt, als wäre er fehlerfrei zustande gekommen. Maßgeblich ist dabei, dass der Vertrag in Vollzug gesetzt wurde. Für die <word idx="2"/> kann sich jede Partei durch <word idx="3"/> Erklärung lösen.

## Erläuterung

Statt „Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis" wird teilweise die Bezeichnung „<b>Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis</b>" verwendet. Inhaltlich erfassen beide dieselbe Konstellation – sie setzen lediglich unterschiedliche Schwerpunkte. Während „fehlerhaftes Arbeitsverhältnis" die <b>Voraussetzungen</b> akzentuiert (fehlerhaftes, also nichtiges Arbeitsverhältnis), betont „faktisches Arbeitsverhältnis" die <b>Rechtsfolgen</b> – das Arbeitsverhältnis besteht trotz Nichtigkeit „faktisch" für die Vergangenheit.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/lehre-vom-fehlerhaften-arbeitsverhaeltnis-611a-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
