Definition · Zivilrecht

Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)

§ 611a BGB
Definition
Nach der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis wird ein oder angefochtener Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für die so behandelt, als wäre er fehlerfrei zustande gekommen. Maßgeblich ist dabei, dass der Vertrag in Vollzug gesetzt wurde. Für die kann sich jede Partei durch Erklärung lösen.
Erläuterung
Statt „Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis" wird teilweise die Bezeichnung „Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis" verwendet. Inhaltlich erfassen beide dieselbe Konstellation – sie setzen lediglich unterschiedliche Schwerpunkte. Während „fehlerhaftes Arbeitsverhältnis" die Voraussetzungen akzentuiert (fehlerhaftes, also nichtiges Arbeitsverhältnis), betont „faktisches Arbeitsverhältnis" die Rechtsfolgen – das Arbeitsverhältnis besteht trotz Nichtigkeit „faktisch" für die Vergangenheit.
Kontext

Was versteht man unter der „Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.