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title: "Definition: Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/lehre-der-doppelten-verfassungsunmittelbarkeit-40-abs-1-s-1-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

## Definition

Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am <word idx="0"/> unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind (<word idx="1"/> Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (<word idx="2"/> Gesichtspunkt).

## Erläuterung

<fallback>Damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, muss eine Streitigkeit über ihre öffentlich-rechtliche Natur hinaus auch nichtverfassungsrechtlicher Art sein (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>). In der Literatur wird dieses Merkmal über die <b>Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit</b> bestimmt. Hinzu kommen nach h.M. weitere ausschließlich dem Verfassungsrecht zuzurechnende Streitigkeiten, die aus der Anwendung von <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 S. 1 VwGO</a> herausgenommen werden – etwa die prinzipale Normenkontrolle gegen förmliche Gesetze oder die Klage auf Erlass eines förmlichen Gesetzes.
<br>Eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit fordert das <b>BVerwG</b> demgegenüber <b>gerade nicht</b>; jüngst hat es dies ausdrücklich klargestellt (BVerwG, Urt. v. 26.03.2025, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%206.23" title="BVerwG, 26.03.2025 - 6 C 6.23: Ausschlie&szlig;liche Zust&auml;ndigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit f&uuml;r...">6 C 6.23</a>). Aufbereitet haben wir das Urteil hier für euch. Eine <b>Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art</b> ist nach Auffassung des BVerwG anzunehmen, wenn es <d>im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjektes, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht</d>.</fallback><klausurhinweis>Damit beschränkt sich das BVerwG auf das <b>materielle Kriterium</b> aus der Formel der Lit. Den Streit musst Du in der Klausur entsprechend nur dann führen, wenn nach formellen Gesichtspunkten keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Liegt nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit bereits keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, kommt man auch mit der Ansicht des BVerwG zu keinem anderen Ergebnis. Beide Ansichten kannst Du aber kurz nennen, um zu zeigen, dass Du den Streit kennst.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/lehre-der-doppelten-verfassungsunmittelbarkeit-40-abs-1-s-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
