Damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, muss eine Streitigkeit über ihre öffentlich-rechtliche Natur hinaus auch nichtverfassungsrechtlicher Art sein (
§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). In der Literatur wird dieses Merkmal über die
Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit bestimmt. Hinzu kommen nach h.M. weitere ausschließlich dem Verfassungsrecht zuzurechnende Streitigkeiten, die aus der Anwendung von
§ 40 S. 1 VwGO herausgenommen werden – etwa die prinzipale Normenkontrolle gegen förmliche Gesetze oder die Klage auf Erlass eines förmlichen Gesetzes.
Eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit fordert das
BVerwG demgegenüber
gerade nicht; jüngst hat es dies ausdrücklich klargestellt (BVerwG, Urt. v. 26.03.2025, Az.
6 C 6.23). Aufbereitet haben wir das Urteil hier für euch. Eine
Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist nach Auffassung des BVerwG anzunehmen, wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjektes, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.
Damit beschränkt sich das BVerwG auf das materielle Kriterium aus der Formel der Lit. Den Streit musst Du in der Klausur entsprechend nur dann führen, wenn nach formellen Gesichtspunkten keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Liegt nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit bereits keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, kommt man auch mit der Ansicht des BVerwG zu keinem anderen Ergebnis. Beide Ansichten kannst Du aber kurz nennen, um zu zeigen, dass Du den Streit kennst.