Definition · Öffentliches Recht

Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition

Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind (formeller Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (materieller Gesichtspunkt).

Erläuterung
Kontext
Was versteht man nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2024, § 30 RdNr. 1327f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.