Definition · Öffentliches Recht

Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Definition
Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind ( Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben ( Gesichtspunkt).
Erläuterung
Damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, muss eine Streitigkeit über ihre öffentlich-rechtliche Natur hinaus auch nichtverfassungsrechtlicher Art sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). In der Literatur wird dieses Merkmal über die Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit bestimmt. Hinzu kommen nach h.M. weitere ausschließlich dem Verfassungsrecht zuzurechnende Streitigkeiten, die aus der Anwendung von § 40 S. 1 VwGO herausgenommen werden – etwa die prinzipale Normenkontrolle gegen förmliche Gesetze oder die Klage auf Erlass eines förmlichen Gesetzes.
Eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit fordert das BVerwG demgegenüber gerade nicht; jüngst hat es dies ausdrücklich klargestellt (BVerwG, Urt. v. 26.03.2025, Az. 6 C 6.23). Aufbereitet haben wir das Urteil hier für euch. Eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist nach Auffassung des BVerwG anzunehmen, wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjektes, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.
Klausurentipp
Damit beschränkt sich das BVerwG auf das materielle Kriterium aus der Formel der Lit. Den Streit musst Du in der Klausur entsprechend nur dann führen, wenn nach formellen Gesichtspunkten keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Liegt nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit bereits keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, kommt man auch mit der Ansicht des BVerwG zu keinem anderen Ergebnis. Beide Ansichten kannst Du aber kurz nennen, um zu zeigen, dass Du den Streit kennst.
Kontext
Was versteht man nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.