Definition · Strafrecht

Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)

§ 152 Abs. 2 StPO § 163 StPO
Definition
Das Legalitätsprinzip verpflichtet die , Ermittlungen einzuleiten, sofern ein vorliegt.
Erläuterung
Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ist die Staatsanwaltschaft zur Ermittlung verpflichtet (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass nach kriminalistischer Erfahrung möglicherweise eine verfolgbare Straftat vorliegt. Ergänzt wird das Legalitätsprinzip durch das Anklagemonopol (§ 152 Abs. 1 StPO); es gilt zudem für die Polizei (§ 163 StPO). Verpflichtet wird durch das Legalitätsprinzip außerdem die Staatsanwaltschaft, nach Abschluss der Ermittlungen bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben (§ 170 Abs. 1 StPO).
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Legalitätsprinzip“ (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.