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title: "Definition: Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/leben-art-2-abs-2-s-1-alt-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

## Definition

<b>Das Recht auf Leben</b> (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt die biologisch-physische Existenz des Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes.

## Erläuterung

Nach h.M. <b>beginnt</b> das menschliche Leben bereits beim Embryo (dem Nasciturus), und zwar mit Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). Es <b>endet</b> nach h.M. mit dem Hirntod. Innerhalb dieser Grenzen ist jeder Mensch durch das Recht auf Leben geschützt. Auf die Lebensumstände oder die körperlichen und seelischen Befindlichkeiten kommt es hierbei nicht an.

<vertiefung>Das BVerfG ordnet das Recht auf Leben wiederholt als <b>Höchstwert</b> in der Verfassungsordnung ein, weil es die biologisch-physische Grundvoraussetzung für die Ausübung aller anderen Grundrechte – mit Ausnahme der Menschenwürde – darstellt.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/leben-art-2-abs-2-s-1-alt-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
