Definition · Öffentliches Recht

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

Definition
Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt die biologisch-physische Existenz des Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes.
Erläuterung
Kontext
Definiere den Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Epping, Grundrechte, 7.A. 2017, RdNr. 105a
  • Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1.A. 2022, § 9 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.