Definition · Öffentliches Recht

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG
Definition
Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt die - Existenz des Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des .
Erläuterung
Nach h.M. beginnt das menschliche Leben bereits beim Embryo (dem Nasciturus), und zwar mit Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). Es endet nach h.M. mit dem Hirntod. Innerhalb dieser Grenzen ist jeder Mensch durch das Recht auf Leben geschützt. Auf die Lebensumstände oder die körperlichen und seelischen Befindlichkeiten kommt es hierbei nicht an.
Vertiefung
Das BVerfG ordnet das Recht auf Leben wiederholt als Höchstwert in der Verfassungsordnung ein, weil es die biologisch-physische Grundvoraussetzung für die Ausübung aller anderen Grundrechte – mit Ausnahme der Menschenwürde – darstellt.
Kontext
Definiere den Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.