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title: "Definition: Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/leben-823-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)

## Definition

<word idx="0"/> wird das Leben von der <word idx="1"/> Phase (vor der Geburt) bis zum Tod geschützt. Eine Verletzung liegt bei Verursachung des <word idx="2"/> vor. Dies entspricht dem herrschenden Verständnis des Rechtsguts Leben im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG</a>. Das Leben beginnt danach mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) und endet mit dem <word idx="3"/>.

## Erläuterung

<vertiefung>Im Transplantationsgesetz findet sich ein normativer Anknüpfungspunkt für den Todeszeitpunkt (<a href="https://dejure.org/gesetze/TPG/3.html" title="&sect; 3 TPG: Entnahme mit Einwilligung des Spenders">§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG</a>): Vorausgesetzt für die Organentnahme ist, dass der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln festgestellt ist, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/leben-823-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
