Definition · Zivilrecht

Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
wird das Leben von der Phase (vor der Geburt) bis zum Tod geschützt. Eine Verletzung liegt bei Verursachung des vor. Dies entspricht dem herrschenden Verständnis des Rechtsguts Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das Leben beginnt danach mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) und endet mit dem .
Erläuterung
Vertiefung
Im Transplantationsgesetz findet sich ein normativer Anknüpfungspunkt für den Todeszeitpunkt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG): Vorausgesetzt für die Organentnahme ist, dass der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln festgestellt ist, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Kontext
Definiere den Begriff „Leben“ (§ 823 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.