Definition · Öffentliches Recht

Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Definition
Die Landwirtschaft ist legaldefiniert in § 201 BauGB. Landwirtschaft ist demnach insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft Tierhaltung, das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die Imkerei und die Binnenfischerei.
Kontext
Ein zentraler Begriff des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Landwirtschaft. Nur Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, können nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein. Was versteht man darunter?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.