Definition · Öffentliches Recht

Kunstbegriff, offener (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
Definition
Das kennzeichnende Merkmal von Kunst besteht darin, dass es wegen der des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten immer Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch , vielstufige ergibt.
Erläuterung

Vertreten werden neben dem offenen auch der formale sowie der materielle Kunstbegriff. Vom BVerfG werden sämtliche Konzepte parallel zur Anwendung gebracht.

Kontext
Definiere Kunst nach dem „offenen Kunstbegriff“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.