Definition · Zivilrecht

Kündigungsgrund, personenbedingter

§ 1 Abs. 2 KSchG
Definition
Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete aufgrund von Umständen, die an selbst anknüpfen, nicht mehr erbringen kann.
Kontext
Wann liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor (§ 1 Abs. 2 Var. 1 KSchG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.