Definition · Zivilrecht

Krankheit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)

§ 3 EFZG
Definition
Mit Krankheit meint das Gesetz einen Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung bedarf. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach Erfahrung unter Berücksichtigung eines Verlaufs des nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist.
Kontext
Definiere den Begriff „Krankheit“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.