Krankhafte seelische Störungen (§ 20 StGB)
(1) Zunächst muss einer der vier gesetzlich genannten biologischen Befunde vorliegen (krankhaft seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere seelische Störung).
(2) Sodann ist zu prüfen, ob der Täter aufgrund dieses Befunds psychisch unfähig war, also entweder seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war.